| Über uns |
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Wer wir sind - Was wir wollen - Unsere Statuten § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich(1) Der Verein führt den Namen (2) Der Verein hat seinen Sitz in 8223 Stubenberg am See (3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit vornehmlich auf den EU-Raum. § 2 VereinszweckDer Verein hat den angeführten Zweck:
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. § 3 Tätigkeiten und Mittel(1) Der Verein organisiert Veranstaltungen wie Kurse, Seminare, Fahrten zu Kulturstätten, Ausstellungen und sonstigen Kulturangeboten (Theater, Oper, Konzerte). Er betreut Künstler und sorgt für einen partnerschaftlichen Umgang zwischen Funktionären und Kunst- und Kulturschaffenden, bietet Weiterbildungsveranstaltungen an, organisiert Symposien, gibt Informationen (Publikationen) heraus und sorgt für Zusammenkünfte geselliger Art. (2) Die finanzielle Mittel werden aufgebracht durch
§ 4 Arten der Mitgliedschaft(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen. (3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein durch Geld oder Sachspenden fördern. (4) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben und von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft(1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt oder Verlust der Rechtspersönlichkeit. (2) Der Austritt kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. (4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereines Nachteile erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. (3) Die Mitglieder haben das Recht in jeder Vereinsversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird, ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Vereinsversammlung – und zwar binnen 4 Wochen ab dem Einlangen des Verlangens – entsprechend schriftlich zu informieren. Die Eingabe hat am Sitz des Vereins zu erfolgen. (4) Leistungen der Mitglieder für den Verein sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Mitgliedern, die besondere Aufgaben und Leistungen im Auftrag des Vereines ausführen, kann eine Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Barauslagen zugebilligt werden. § 8 VereinsorganeOrgane des Vereines sind:
§ 9 Mitgliederversammlung(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über den Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. (3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitglieder-Versammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand. (4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dieser beim Vorstand schriftlich einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden, es sei denn, einem Antrag wird von der Mitgliederversammlung Dringlichkeit beigemessen. (6) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehren- mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmrechten auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert, oder der Verein aufgelöst werden sollen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein qualifiziertes Präsenzquorum ist nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Mitglieder-Versammlung den Ausschlag (Dirimierungsrecht). (9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Vorstandes, bei gänzlichem Fehlen des Vorstandes führt das an Jahren älteste ordentliche Mitglied den Vorsitz. § 10 Aufgaben der MitgliederversammlungDer Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:
§ 11 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes oder bei Feststellung der Notwendigkeit zur Führung der Geschäfte das Recht, an dessen Stelle bzw. zusätzlich ein anderes oder weiteres wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. (4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Mitglied des Vorstandes diesen einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten an-wesenden Mitglied des Vorstandes, oder jenem Mitglied des Vorstandes, das die übrigen Mitglieder des Vorstandes mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch Rücktritt (Abs.9) oder durch Enthebung (Abs.10). (9) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist dem Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt. (10) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. § 12 Aufgaben des VorstandesDem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten: (1) Verwaltung des Vereinsvermögens: insbesondere hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Er hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. (2) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, (3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen, (4) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern, sowie Führung der Mitgliederliste, Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen der Angestellten. § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstandes(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. (2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. In-Sich-Geschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. (3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Vorstandes. (5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereines verantwortlich. Insbesondere hat der Kassier die jährliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt der Vermögensübersicht zu erstellen. (6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter. (7) Die Beiräte haben die anderen Vorstandsmitglieder bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und die von ihnen übernommenen besonderen Aufgaben wahrzunehmen. § 14 Rechnungsprüfer(1) Aus den ordentlichen Mitgliedern wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes. Die einmalige Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist. (2) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel durch den Vorstand zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben, vor allem aber auf In-Sich-Geschäfte (§13 Abs.2) und allenfalls gewährter Aufwandsentschädigungen (§ 7 Abs. 4) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung zu berichten. (3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.8, 9 und 10 sinngemäß. § 15 Schlichtungseinrichtung(1) Zur Schlichtung aller vereinsinternen Streitigkeiten ist die Schlichtungseinrichtung berufen. (2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereins-mitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen weder dem Vorstand angehören noch Rechnungsprüfer sein. (3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. (4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird. § 16 Auflösung des Vereines(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ein qualifiziertes Präsenzquorum ist nicht erforderlich. (2) Die Mitgliederversammlung hat über die Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Dieses Vermögen muss für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34f Bundesabgabenordnung verwendet werden. (3) Der Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. § 17 Geschlechtsspezifische BezeichnungenAlle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form. § 18Die überarbeiteten Statuten sind in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 24. Jänner 2009 beschlossen worden und treten mit dem rechtswirksamen Genehmigung der Vereinsbehörde in Kraft. Stubenberg am See, 24. Jänner 2009 Für die Mitgliederversammlung: |


